VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ

Die Mitarbeiter im Vorbeugenden Brandschutz sind Fachberater für die Genehmigungsbehörden. Dies bedeutet, dass beispielsweise das Bauaufsichtsamt einen Bauantrag dem Vorbeugenden Brandschutz zur Bewertung vorlegt. Dieser prüft, ob spezielle Einrichtungen wie Rauchmelder, Fenster zur Rettung von Menschen, Löschanlagen oder andere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich oder einzuplanen sind. Nach der Bewertung wird der Antrag zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde zurückgeschickt. Diese entscheidet über die weitere Umsetzung der Beurteilung der Feuerwehr. Berücksichtigt werden folgende Punkte:

  • Können sich alle Menschen im Gebäude schnell genug retten bzw. gerettet werden?
  • Wird eine Brandausbreitung verhindert?
  • Kommt die Feuerwehr schnell und einfach auf das Grundstück und in das Gebäude?
  • Steht ausreichend Löschwasser zur Verfügung?
  • Muss Löschwasser zurückgehalten werden können?
  • Sind betriebliche Maßnahmen für den Brandfall zu erarbeiten?

Genehmigungs- und Planungsverfahren, Löschwasserversorgung

 

Die drei Säulen des vorbeugenden Brandschutzes

  1. baulicher Brandschutz
  2. anlagentechnischer Brandschutz
  3. betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Bei der Ausführung dieser drei Säulen ist eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen zu beachten. Als Brandschutzbeauftragter müssen Sie sich zwingend mit den Vorschriften beschäftigen, um den Betreiber/Eigentümer in Fragen des vorbeugenden Brandschutz zu beraten und zu unterstützen.

1. Baulicher Brandschutz

Brandschutzkonzept

Der bauliche Brandschutz ist der Bereich, den Sie als Brandschutzbeauftragter nur in einem Ist-/ Sollvergleich, meist bei einer ersten Gebäudebegehung, kontrollieren können. Die Gebäude bestehen bereits u.U. seit Jahren. Gibt es ein Brandschutzkonzept bzw. einen Brandschutznachweis für das Gebäude, erleichtert dies Ihre Arbeit ungemein. Das Brandschutzkonzept spiegelt den genehmigten Gebäudezustand in Schriftform und in grafischer Form wider.

Im Brandschutzkonzept sind alle Grundrisspläne des Gebäudes beschrieben. Somit können Sie die Anzahl der Räume und deren Abmessungen genau überprüfen. Stellen Sie fest, dass sich das Gebäude verändert hat (Großraumbüro statt viele Einzel-Büros, Brandwände fehlen o.Ä.), müssen Sie das Brandschutzkonzept dringend überprüfen. Schlimmstenfalls verändern sich Rettungsweglängen, oder die Rettungswege enden an einer neu eingebauten Wand.

Grundsätzlich muss der genehmigte Zustand laut Brandschutzkonzept wiederhergestellt werden.

Feuerwiderstand bei Baustoffen und Bauteilen

Der Gesetzgeber bringt sich wie folgt im baulichen Brandschutz ein: In den jeweiligen Landesbauordnungen sind die Anforderungen an die Baugestaltung, an die Bauausführung und an die verwendbaren Bauprodukte genau beschrieben.

Grundsätzlich müssen die Gebäude zum einen so angeordnet und errichtet werden, dass sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden und zum anderen müssen die Gebäude durch ihre Aufteilung verhindern, dass Feuer und Rauch entstehen und sich ausbreiten. Die unterschiedlichen Anforderungen an tragende Wände, Decken und Stützen variieren dabei in Abhängigkeit der Höhe und der Grundfläche des Gebäudes.

Jeder Baustoff und jedes Bauteil, das im Bau verwendet werden darf, wird vorher auf sein Brandverhalten getestet. Brandversuche entscheiden über eine Einstufung zur Brennbarkeit und zur Feuerwiderstandsfähigkeit.

Um eine geöffnete Wand zu verschließen, werden Türen und Fenster mit unterschiedlichen Anforderungen gegen Feuer- und/oder Rauch eingesetzt. Man spricht hier von Feuerschutzabschlüssen und/oder Rauchschutzabschlüssen. Sind die Türen in einem einwandfreien Zustand, kann die These aufgestellt werden, dass die Brand- und die Rauchausbreitung zumindest eingegrenzt wird, wenn es in einem Raum zu einem Feuer kommt und die Tür zum Raum hin geschlossen wird.

Rettungswegkonzept

Ein weiterer Punkt im baulichen Brandschutz ist das Rettungswegkonzept. Im Rettungswegkonzept haben notwendige Flure und notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen eine wichtige Funktion. Türen zu diesen Gebäudebereichen müssen ebenfalls Anforderungen an den Brandschutz genügen.

Verfügt das Gebäude über Aufenthaltsräume, ist dies gleichzusetzen mit der Anforderung an einen zweiten Rettungsweg. Das heißt: Egal wo sich eine Person im Gebäude aufhält, zur Selbstrettung braucht sie immer mindestens zwei Optionen.

Der zweite Rettungsweg kann je nach Gebäudehöhe und Nutzung entweder über Rettungsgeräte der Feuerwehr oder durch weitere Treppen sichergestellt werden. Die zulässigen Rettungsweglängen ergeben sich aus den Landesbauordnungen und entsprechenden Richtlinien und Verordnungen. Diese können recht unterschiedlich sein, finden sich aber, wie alles andere auch, im Brandschutzkonzept beschrieben. Als Brandschutzbeauftragter vor Ort können Sie sie also zweifelsfrei kontrollieren.

Bei der Überprüfung der Rettungsweglängen müssen Brandschutzbeauftragte auch ein Auge auf die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege haben.

2. Anlagentechnischer Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz bedeutet außerdem, mithilfe technischer Anlagen Brände und Brandschäden frühzeitig zu erkennen, die Anzahl der Brände zu minimieren und bestenfalls auszuschließen. Zum anlagentechnischen Brandschutz gehören

  • Feuerlöschsysteme,
  • Feuerlöscher,
  • Wandhydranten,
  • Systeme zur Brandfrüherkennung
  • Teile der technischen Gebäudeausrüstung wie Aufzüge, Feuerungs-, Leitungs- und Lüftungsanlagen oder auch Blitzschutzanlagen.

Die Anlagen können über eine Brandfallmatrix aufeinander abgestimmt und automatisch oder halbautomatisch ausgelöst werden.

Sachkundige müssen alle Anlagen regelmäßig nach bestimmten Fristen überprüfen, Feuerschutz- und/oder Rauchschutzabschlüsse prüfen sie z.B. mindestens jährlich. Ein Prüfsiegel und ein Eintrag in ein Prüfbuch bestätigen dann die Prüfung.

Als Brandschutzbeauftragter stellen Sie darüber hinaus durch regelmäßige Sichtprüfungen fest, dass Türen sicher verschließen. Ist zum Beispiel ein Türrauchmelder bei einer Feststellanlage defekt, muss die Tür bis zur Reparatur des Melders immer in einem geschlossenen Zustand sein.

Sprinklerwarte prüfen Sprinkleranlagen in einem festgelegten Turnus. Gleiches gilt für Brandfrüherkennungssysteme.

3. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Die betrieblich-organisatorische Säule des vorbeugenden Brandschutzes beruht auf der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, auf einer Konzeption logistischer Abläufe bei Gebäuderäumungen und auf Kontrollaufgaben jeglicher Art im vorbeugenden Brandschutz.

Die Ausbildung der Mitarbeiter bezieht sich in erster Linie auf die Brandschutz- und Räumungshelfer, die wichtige Aufgaben im Brand- und Räumungsfall übernehmen müssen. Beide Ausbildungen können Brandschutzbeauftragte selbst organisieren und durchführen.

Mitarbeiter mit einer Brandschutzhelfer-Ausbildung sollen gemäß der Ausbildungsrichtlinie zusätzlich zur Grundausbildung Brände erkennen und versuchen, diese zu löschen. Entsprechend besteht deren Ausbildung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil in der Handhabung von Feuerlöschgeräten, die für Räumungshelfer nicht vorgesehen ist.

Alle Mitarbeiter werden im Ablauf eines Kalenderjahres betrieblich geschult. Die Brandschutzordnung A, B und C informiert dazu in Schriftform. Weitere Informationen ergeben sich aus dem Flucht- und Rettungsplan und aus betrieblichen Vereinbarungen. Da es hier auch um die Freistellung der Mitarbeiter zur Ausbildung geht, muss vorher eine Abstimmung mit dem Betreiber stattfinden.

Alle Aufgaben, die Sie als Brandschutzbeauftragter im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes durchführen müssen, sind in einem Vertrag zwischen Betreiber/Eigentümer und Brandschutzbeauftragten in einer Bestellungsurkunde genau beschrieben.


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